Treppenhausreinigung - Ein Streitthema im Mietshaus



Letzte Aktualisierung: 04.01.2023
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Treppenhaus

In einem Mietshaus mit mehreren Parteien kommt es beim Thema Treppenhausreinigung häufig zu Streitereien, da sich niemand zuständig fühlt. Umso wichtiger ist es, schon im Mietvertrag eine eindeutige Vereinbarung zur Reinigung des Treppenhauses zu finden. Diese kann entweder darin bestehen, dass die Mieter selbst reinigen, oder dass sie gemeinsam für die externe Reinigung aufkommen. Wenn es keine vertragliche Vereinbarung gibt, bleibt das Treppenhaus sich selbst überlassen und wird schnell sehr dreckig.

In diesem Beitrag erfahren Mieter und Vermieter, wie die Zuständigkeit für die Treppenhausreinigung am besten vereinbart wird, welche Kosten bei einer externen Reinigung in etwa anfallen und welche Möglichkeiten es gibt, wenn die Mieter die Reinigung versäumen oder nicht korrekt durchführen. Außerdem geht es um die Frage, welche Kosten der Vermieter im Bereich der Treppenhausreinigung an seine Mieter umlegen darf.

Zuständigkeit für die Treppenhausreinigung

Die Zuständigkeit für die Treppenhausreinigung sollte im Mietvertrag eindeutig festgelegt werden. Eine Möglichkeit besteht darin, die einzelnen Parteien zur Reinigung der Treppe in der eigenen Etage zu verpflichten. Andere Mieter entscheiden sich dafür, eine professionelle Reinigungskraft oder ein Reinigungsunternehmen zu bezahlen. Dieses wird vom Vermieter oder Verwalter organisiert und die Kosten werden anteilig an die Mieter weitergegeben. Es ist wichtig, eine einheitliche Lösung für das ganze Mietobjekt zu finden. Dafür brauchen Vermieter die grundsätzliche Zustimmung ihrer Mieter, die diese mit der Unterschrift des Mietvertrags leisten.

In der Praxis zeigt sich, dass die regelmäßige und sorgfältige Reinigung der Treppe durch die Mieter nicht sehr zuverlässig ist und häufig sogar zu Konflikten zwischen den Mietern führt. Eine angemessene Reinigung lässt sich nicht immer erwarten und auch die Regelmäßigkeit lässt meist zu wünschen übrig. Für die meisten Mietshäuser stellt ein professionelles Reinigungsunternehmen für das Treppenhaus daher die beste Lösung dar.

Externe Treppenhausreinigung: Kosten

Die Kosten für die Treppenhausreinigung hängen wesentlich von der Art der Treppe, der typischen Verschmutzung und der Häufigkeit der Reinigung ab. Normalerweise verlangen professionelle Reinigungsunternehmen etwa 5 bis 20 Euro pro Mietpartei pro Reinigung. Wenn Leistungen wie die Reinigung eines Aufzugs oder der Kellergänge hinzukommen, wird die Rechnung entsprechend höher.

Dieses Kostenbeispiel für die 14-tägige Reinigung eines Mietshauses mit 8 Parteien gibt einen guten Eindruck der verschiedenen Posten einer Treppenhausreinigung:

  • Reinigung des Bodens durch feuchtes Wischen mit Seife
  • Feuchtes Wischen von Handläufen, Heizkörpern, Fensterbrettern, Brüstungen, Briefkästen und Schaltern
  • Regelmäßige Reinigung von Lichtblenden und Beleuchtungskörpern
  • Abwaschen und Abledern der Eingangstür sowie der Zugangstür zu Kellerräumen
  • Zweimal jährliche Reinigung der Treppenhausfenster

In diesem Beispiel wäre eine Monatspauschale für das gesamte Gebäude in Höhe von 55 Euro realistisch, was zu Kosten von 7 Euro pro Mieter pro Monat führt. Es gilt, darauf zu achten, ob Posten wie die Anfahrt und die Materialkosten für Reinigungsmittel bereits in der Pauschale enthalten sind.

Für die erstmalige Beauftragung eines externen Unternehmens für die Treppenhausreinigung gilt es, verschiedene Unternehmen miteinander zu vergleichen und dabei auch auf den jeweiligen Leistungsumfang zu achten. Die Häufigkeit der Reinigung, die Anzahl der Geschosse, der übliche Verschmutzungsgrad sowie ein eventuell vorhandener Notfall-Service sind dabei wichtige Faktoren.

Wichtig: Vermieter müssen laut Betriebskostenverordnung das Unternehmen mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis auswählen. Dabei handelt es sich nicht immer um das günstigste Unternehmen. Auch eine fest angestellte Reinigungskraft ist denkbar.

Rechtliche Situation bei der Reinigung der Treppen

Für die rechtliche Klärung der Treppenhausreinigung ist der Mietvertrag das wichtigste Dokument. Dort muss entweder stehen, dass der Mieter für die Reinigung zuständig ist, oder dass die Treppenhausreinigung von einem externen Unternehmen durchgeführt wird und der Mieter dafür anteilig die Kosten trägt. Wenn der Mietvertrag keine derartige Klausel enthält, ist niemand für die Reinigung des Treppenhauses zuständig, was schnell zu einem unangenehmen Zustand der Verschmutzung führen kann.

Vermieter dürfen auf keinen Fall einfach ein Reinigungsunternehmen bestellen, wenn im Mietvertrag eigentlich die Reinigung des Treppenhauses als Mieterpflicht festgelegt ist, und dann die Rechnung an den Mieter schicken. Denn diese Kosten sind nur dann umlagefähig, wenn eine Übernahme im Mietvertrag explizit vereinbart wurde. In diesem Fall würde der Vermieter daher selbst auf den Kosten für die Reinigung sitzenbleiben.

Für den Fall, dass ein Mieter seiner Reinigungspflicht nicht oder nicht ausreichend nachkommt, ist es Pflicht des Vermieters, einzeln gegen die Mieter vorzugehen. Dies geht etwa durch eine schriftliche Abmahnung. Außerdem ist es rechtlich möglich, einem Mieter, der seiner vertraglichen Reinigungspflicht nicht nachkommt, eine ordentliche Kündigung zu übersenden.

Wichtig: Um eine Änderung der Reinigungsverhältnisse herbeizuführen, müssen Vermieter mit jedem Mieter einzeln eine Änderungsvereinbarung zum Mietvertrag treffen. Erst danach ist es möglich, zum Beispiel ein Reinigungsunternehmen zu beauftragen und die Kosten auf die Mieter umzulegen. Die Unterschrift der Mieter ist dabei ausschlaggebend.  

Umlagefähige Kosten bei der Treppenhausreinigung

Vorausgesetzt, dass die Reinigungskosten für das Treppenhaus im Mietvertrag vereinbart sind, kann der Vermieter diese auf die Mieter umlegen. Dies gilt jedoch nur für wöchentliche Reinigungen. Laut Betriebskostenverordnung ist eine häufigere Reinigung nicht mehr wirtschaftlich.

Falls der Vermieter selbst reinigt, kann er die dafür theoretisch anfallenden Kosten, die ein Reinigungsunternehmen für die gleiche Leistung berechnen würde, von den Mietern verlangen. Ebenso darf der die Kosten für Putzmittel umlegen. Die Erstanschaffungskosten für Reinigungsgeräte wie Schrubber und Besen hingegen sind nicht umlagefähig. Mehr dazu finden Sie hier: Nebenkosten - Was ist zulässig und was nicht?

Wichtig ist zudem, dass besondere Reinigungskosten wie etwa die Reinigung nach Bauarbeiten oder die Entfernung von Graffiti nicht umlagefähig sind, denn dabei handelt es sich nicht um regelmäßige Reinigungen. Der Vermieter muss hier seiner Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht nachkommen und die Kosten selbst tragen.

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