Fahrradkeller in Mietshäusern: Rechte & Pflichten


Fahrradkeller

Ein Fahrradkeller in einem Mietshaus klingt zuerst nach einem schönen Extra, doch der beliebte Stellplatz für Fahrräder ist weitaus mehr. Mieter und Vermieter haben Pflichten, die sich aus dem jeweiligen Mietvertrag sowie gesetzlichen Regelungen ergeben und zwingend eingehalten werden müssen. Dies kann im Falle eines Diebstahls oder Schadens sogar eine wichtige Rolle für den Versicherungsschutz spielen.

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Sie als Mieter und als Vermieter haben, wo Fahrräder abgestellt werden dürfen und wer bei einem Diebstahl im Fahrradkeller zahlt. Außerdem beantworten wir spannende und häufig gestellte Fragen zum Thema, damit Sie bestmöglich abgesichert sind.

Ist ein Fahrradkeller in Mietshäusern Pflicht?

Nicht jeder Vermieter ist verpflichtet, einen Fahrradkeller in seinem Mietshaus bereitzustellen. Ob eine Pflicht besteht, hängt von drei Faktoren ab: der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes, dem Inhalt des Mietvertrages und dem Baujahr der vermieteten Immobilie.

So kann eine Landesbauordnung Anforderungen an die Verfügbarkeit von Fahrradstellplätzen beinhalten – hier kommt es auf das jeweilige Bundesland an. Aber auch der Mietvertrag kann einen Vermieter dazu verpflichten, Fahrradstellplätze, beispielsweise in Form eines Fahrradkellers, bereitzustellen. Dies ist der Fall, wenn im Mietvertrag explizit die Verfügbarkeit eines Fahrradkellers aufgeführt wird. Ein weiterer Grund für die Pflicht zur Bereitstellung eines Fahrradstellplatzes ist das Baujahr des Mietshauses. So ist es für Neubauten seit den 1990er Jahren in vielen Bundesländern Pflicht, eine dauerhafte Abstellmöglichkeit für Fahrräder einzurichten. Dies muss jedoch nicht zwangsläufig ein Fahrradkeller sein, sondern kann auch in Form einer Hütte für Fahrräder oder eines Fahrradständers im Freien erfüllt werden. Bestandshäuser, die vor dieser Zeit erbaut wurden, sind in der Regel von dieser Pflicht befreit und müssen auch nachträglich keine Stellplätze einrichten.

Hinweis

Entscheidet sich der Vermieter einer Bestandsimmobilie dazu, nachträglich Fahrradstellplätze oder einen Fahrradkeller einzurichten und zur Verfügung zu stellen, gilt dies als Modernisierungsmaßnahme gemäß § 555b BGB und kann den Vermieter zu einer Mieterhöhung berechtigen.

Haben Mieter Anspruch auf einen Fahrradstellplatz?

Es existiert ein Fahrradkeller – also dürfen Sie diesen als Mieter auch nutzen, oder? Ganz so einfach ist es nicht, denn ist der Vermieter von der Pflicht zur Bereitstellung eines Fahrradstellplatzes befreit, kann er selbst entscheiden, wer diesen nutzen darf. Hier kommt es darauf an, was in Ihrem Mietvertrag geregelt ist. Wird im Vertrag die Benutzung eines Fahrradkellers erlaubt und beeinflusst dieser vielleicht sogar den Mietpreis oder die Betriebskosten? In diesem Fall haben Mieter das Recht, den Fahrradkeller zu nutzen. Im Mietvertrag können gleichzeitig jedoch auch Einschränkungen wie beispielsweise Nutzungszeiten oder die Zuteilung bestimmter Abstellplätze erfolgen. Außerdem darf die Anzahl von Fahrrädern pro Mieter begrenzt werden und auch das Verbot zum Abstellen stark verschmutzter Fahrräder ist möglich. Möchten Sie als Mieter von Ihrem Recht zur Nutzung des Fahrradkellers Gebrauch machen, müssen Sie sich auch an die im Mietvertrag festgelegten Einschränkungen halten.

Wo darf ein Fahrrad geparkt werden?

Fahrradkeller, Fahrradhütte, Fahrradständer und Co. bieten jede Menge Möglichkeiten, das eigene Rad zu parken. Doch wo stellen Sie Ihr Fahrrad ab, wenn Ihr Mietshaus keinen der genannten Stellplätze zur Verfügung stellt? Wir verraten Ihnen, wo Sie Ihr Rad abstellen dürfen, wo es verboten ist und wann Ihr Versicherungsschutz gilt.

Fahrrad im Treppenhaus parken

In den meisten Fällen ist das Unterstellen von Fahrrädern im Treppenhaus verboten. Da das Treppenhaus als Fluchtweg im Notfall dient, muss es stets frei von jeglichen Hindernissen gehalten werden. Fahrräder im Treppenhaus könnten die Fluchtwege versperren und stellen somit ein Sicherheitsrisiko für die Bewohner dar. Zwar kann der Vermieter das Abstellen von Fahrrädern im Treppenhaus erlauben, zu empfehlen ist dies dennoch nicht. Auch für die Mieter selbst kann ein Fahrrad im Treppenhaus Nachteile mit sich bringen, denn durch den regen Verkehr an Mietern und Besuchern können hier schneller Schäden oder Verschmutzungen geschehen, die den Wert des Fahrrads mindern. Zudem decken viele Versicherungen den Diebstahl eines Fahrrades aus dem Treppenhaus nicht ab, da es sich nicht um einen verschlossenen Abstell- oder Kellerraum handelt.

Fahrrad im eigenen Kellerabteil parken

Sie möchten oder können Abstellmöglichkeiten wie Fahrradkeller, Fahrradschuppen oder Fahrradständer nicht nutzen? Dann haben Sie auch die Möglichkeit, das Rad in Ihrem eigenen Kellerabteil unterzubringen. Das ist erlaubt, solange der Vermieter dies im Mietvertrag oder in der Hausordnung nicht ausdrücklich untersagt oder den Zustand Ihres Kellerraumes nicht erheblich beeinträchtigt. Besitzen Sie ein besonders wertvolles Fahrrad, dürfen Sie dieses in einigen Fällen sogar mit in Ihre Mietwohnung nehmen. Laut eines Urteils des Amtsgerichts Münster ist der Mieter hierzu berechtigt, um das teure Rad vor Diebstahl zu schützen. Das Abstellen in einem Kellerraum o.ä., welcher für mehrere Parteien zugänglich ist, wurde als nicht zumutbar eingestuft. Ob eigener Kellerraum oder Mietwohnung – in beiden Fällen erfüllen Sie Ihre Pflicht zur sachgemäßen Sicherung Ihres Fahrzeugs. Kommt es doch einmal zum Diebstahl, übernimmt in der Regel Ihre Versicherung die entstandenen Kosten.

Der Fahrradkeller ist überfüllt – Was nun?

Wenn der Fahrradkeller regelmäßig überlastet ist und der Mieter daher keine angemessene Abstellmöglichkeit für sein Fahrrad findet, ist es ratsam, zunächst mit dem Vermieter zu sprechen. Es besteht die Möglichkeit, dass der Vermieter nicht über die Überfüllung informiert ist und im Anschluss an Ihr Gespräch entsprechende Maßnahmen ergreift, um die Situation zu verbessern. Sollte der Vermieter jedoch nichts unternehmen, können Sie als Mieter unter bestimmten Umständen sogar eine Mietminderung in Erwägung ziehen. Denn die ordnungsgemäße Nutzung des Fahrradkellers ist ein Bestandteil des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietwohnung. Eine Mietminderung kommt jedoch nur dann infrage, wenn die eingeschränkte Nutzung des Fahrradkellers regelmäßig stattfindet und tatsächlich zu einer Beeinträchtigung der Mietsache führt. Ein überfüllter Fahrradkeller entbindet Sie jedoch nicht von Ihrer Pflicht zur sachgemäßen Sicherung Ihres Fahrrads. Kommt es während eines überfüllten Fahrradkellers zu einem Schaden oder Diebstahl an Ihrem Rad, gilt Ihr Versicherungsschutz in der Regel nur dann, wenn Sie Ihre Sicherungspflicht erfüllt haben.

Pflichten für Vermieter bei einem Fahrradkeller

Ein Fahrradkeller kann Ihre Immobilie attraktiver machen und sogar zu höheren Mieteinnahmen führen. Doch mit einem Fahrradkeller kommen auch Pflichten auf Sie als Vermieter zu, die Sie unbedingt und regelmäßig erfüllen sollten.

  • Reparatur- und Instandhaltungspflicht

    Vermieter sind dazu verpflichtet, den Zustand des Fahrradkellers so zu erhalten, wie er im Mietvertrag dargestellt wird, um die Vereinbarung zu erfüllen. Hier fließt sowohl die Ausstattung, beispielsweise durch geeignete Abstellmöglichkeiten und Fahrradständer mit ein, wie der sichere und einwandfreie Zustand von Böden, Wänden, Fenstern und Co. Um der Reparatur- und Instandhaltungspflicht nachzukommen, empfehlen sich regelmäßige Kontrollen. Wird die Pflicht vom Vermieter vernachlässigt, sind die Mieter des Hauses berechtigt, die Instandhaltung einzufordern.

  • Zahlen oder Umlegen der Betriebskosten

    Ein Fahrradkeller verursacht Betriebskosten wie beispielsweise Stromkosten oder die anteiligen Kosten einer Gebäudereinigung. Diese können Vermieter entweder selbst tragen oder auf ihre Mieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung umlegen. Achten Sie darauf, dass die umgelegten Betriebskosten für den erbrachten Nutzen des Fahrradkellers angemessen sein müssen.

Was darf in einem Fahrradkeller gelagert werden?

Im Regelfall dient ein Fahrradkeller lediglich der Lagerung von Fahrrädern und E-Bikes – das Abstellen von anderen Gegenständen wie Möbeln, Kartons und Co. ist also nicht gestattet. Wird der Fahrradkeller beispielsweise nicht ausgelastet, während Sie verzweifelt nach Lagerfläche suchen, kann ein Gespräch mit Ihrem Vermieter hilfreich sein. Gemeinsam können sie eine individuelle Absprache treffen, einmalig oder langfristig andere Gegenstände im Fahrradkeller zu lagern. Wichtig ist dabei jedoch, dass die Nutzung des Fahrradkellers für die anderen Mieter weiterhin uneingeschränkt möglich ist. Ihre Ausnahmeregelung sollten Sie außerdem schriftlich festhalten, um im Notfall darauf zurückgreifen zu können.

Diebstahl im Fahrradkeller – Wer zahlt?

Wird ein Rad aus dem Fahrradkeller gestohlen, muss zuerst geprüft werden, wer für den Schaden haftet. Grundsätzlich haben Mieter auch in Fahrradkellern die Pflicht zur sachgemäßen Sicherung Ihres Fahrzeugs. Sie müssen Ihr Rad also auch in einem Kellerraum mit einem Schloss an einem festen Gegenstand sichern und den Schlüssel verwahren, um Ihre Pflicht zu erfüllen und nicht selbst zu haften. Wird das Fahrrad trotz Ihrer pflichtgemäßen Sicherung beschädigt oder sogar gestohlen, haftet der Täter. Da dieser jedoch nicht immer ausfindig gemacht und zur Haftung herangezogen werden kann, bleiben häufig die Betroffenen selbst auf dem Schaden sitzen. Der Abschluss einer Fahrradversicherung kann sich also auch bei der Nutzung eines Fahrradkellers lohnen, um sich vollständig abzusichern.

Hinweis

Der Vermieter haftet bei Schäden oder dem Diebstahl Ihres Rades aus dem Fahrradkeller nicht. Dieser ist nur dann schuld an Schadensfällen, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch einen Unfall verursacht. Hierfür muss jedoch das Verschulden des Vermieters nachgewiesen werden.

Fahrradkeller sind eine Seltenheit in Großstädten: Wohin mit dem Rad?

Vor allem in Großstädten kann die Suche nach einem geeigneten Fahrradstellplatz schwierig sein. Viele Gebäude wurden hier vor den 1990er Jahren erbaut und befreien die Vermieter somit von der Pflicht, einen Stellplatz für Fahrräder bereitzustellen. Dazu kommt der häufig vorherrschende Platzmangel, wodurch nur wenige Vermieter die Möglichkeit haben, einen gesonderten Fahrradkeller für ihre Mieter einzurichten. Doch was tun, wenn Sie dennoch nicht auf ein Fahrrad in der Großstadt verzichten wollen? In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, Ihr Fahrrad in Ihrem eigenen Kellerraum zu parken oder bei teuren Modellen gar mit in die Wohnung zu nehmen. Achten Sie aber immer darauf, ob Ihre Handlungen ausdrücklich im Mietvertrag verboten oder eingeschränkt wurden – in diesem Fall können Sie beispielsweise auf ein Fahrradparkhaus in Ihrer Nähe zurückgreifen. Diese wurden in den vergangenen Jahren immer gefragter und bieten Ihrem Rad einen sicheren und zumeist versicherten Stellplatz an.

Sonderfall: Fahrradstellplätze in Parkhäusern

Sie sind mit dem Fahrrad unterwegs und möchten Ihr Rad für eine begrenzte Zeit parken? Oder haben Sie keinen eigenen Fahrradkeller in Ihrem Mietshaus? Einige Parkhäuser bieten Ihnen Stellplätze für Ihr Fahrrad an. Dort können Sie Ihr Rad in der Regel gegen eine Gebühr abstellen. Hierbei ist es wichtig zu beachten, dass Sie die markierten Flächen nutzen, um Ihr Fahrrad zu parken. Sonst gefährden Sie andere Verkehrsteilnehmer und riskieren Schäden an Ihrem eigenen Rad. Zudem sind Sie verpflichtet, Ihr Fahrrad sachgerecht zu sichern. Dies gilt auch für Fahrradkeller, die vom Rest des Parkhauses, beispielsweise durch einen Zaun mit verschlossenem Tor, abgetrennt sind. Sobald mehrere Menschen Zugang zu diesem Bereich haben, sollten Sie Ihr Fahrzeug also an einen festen Gegenstand anbinden, um den Schaden im Falle eines Diebstahls von Ihrer Fahrradversicherung erstattet zu bekommen.

Hinweis

In einigen Fällen bieten auch Mietshäuser einen Fahrradkeller in ihrer Tiefgarage an. Hier können Vermieter die Nutzung regeln und gegebenenfalls einschränken. Üblich sind beispielsweise die Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl an Fahrrädern pro Haushalt oder die Einteilung der Fläche in separate Nischen pro Mietwohnung. Die getroffenen Vorschriften finden Sie im Mietvertrag oder in der Hausordnung.

FAQ - Häufig gestellte Fragen


Was darf in einen Fahrradkeller?

In einem Fahrradkeller dürfen ausschließlich Fahrräder und E-Bikes abgestellt werden. Individuelle Absprachen zur Lagerung anderer Gegenstände mit dem Vermieter sind jedoch möglich.

Was ist ein Fahrradkeller?

Ein Fahrradkeller ist ein separater Kellerraum in einem Mietshaus, welcher ausschließlich zum Abstellen von Fahrrädern genutzt werden darf. In der Regel wird ein Fahrradkeller von allen Mietern gemeinsam genutzt.

Dürfen E-Bikes im Keller stehen?

Generell dürfen auch E-Bikes in einem Fahrradkeller abgestellt werden. Vorsicht ist jedoch beim Laden des Akkus geboten, denn der Akku eines E-Bikes sollte unter Aufsicht in der Wohnung geladen werden. Erst wenn dies nicht möglich ist, dürfen Sie Ihr E-Bike im Keller aufladen.

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